Freigrenzenpräparat*; in besonders großer Halterung zur Erleichterung der Handhabung durch Ungeübte (z. B. bei Schülerversuchen).
* Nach StrlSchV ist beim Umgang mit Freigrenzenpräparaten eine Genehmigung im Allgemeinen nicht erforderlich, sofern unter Anwendung der Summenformel die Gesamtaktivität unterhalb der Freigrenze liegt. Bildungseinrichtungen sollten mit ihrer aufsichtsführenden Behörde klären, ob weiterführende Regelungen zu beachten sind.
** Die langlebigen Tochterisotope Th-230 und Ra-226 waren bei Herstellung nicht enthalten und sind für das nächste Jahrtausend zu vernachlässigen.